Scheidungsverfahren: Ablauf, Kosten und Gebühren

08.10. 2022

An dieser Stelle wird der Ablauf eines Scheidungsverfahrens kurz und bündig dargestellt, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen. Es besteht keine Unterschied, ob der Besprechungstermin in der Kanzlei stattfindet oder ob die erforderlichen Unterlagen und Belege über E-Mail ausgetauscht werden. Die gerichtliche Vertretung erfolgt bundesweit. Diese Darstellung berücksichtigt nicht die Folgesachen, wie Ehegattenunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Sorge-/Umgangsrecht. Der Trennungsunterhalt (also Unterhalt nach der Trennung bis zur Scheidung) ist ein gesondertes Verfahren. Hier geltend unseres Ausführungen unten zur Verfahrenskostenhilfe sinngemäß. Zum Thema Trennungs- und Ehegattenunterhalt erfolgen demnächst gesonderte Ausführungen und Darstellungen.

Das Scheidungsverfahren kann nach Ablauf des Trennungsjahres beim zuständigen Famliengericht durch Einreichung des Scheidungsantrags begonnen werden. Hierfür benötigt der Ehegatte, der den Antrag stellt, einen Anwalt. Auch kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen ein Antrag auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ordnet das Gericht der Partei den Anwalt bei.

Der Scheidungsantrag wird vom Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt. Dieser kann diesem Antrag zustimmen. Nur wenn er selbst einen eigenen Scheidungsantrag stellen will, benötigt er dafür einen Anwalt, ebenso für den Abschluss eines Vergleiches oder für Verzichtserklärungen. Im Scheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hier werden die Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit jeweils von den Ehegatten erworben wurden, ausgeglichen. Hierzu zählen auch die Kindererziehungszeiten.  Liegen die Berechnungen der Rentenversicherungen vor, wird vom Gericht ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. In diesem Termin stellt der Anwalt, der den Ehegatten vertritt, den Antrag auf Scheidung der Ehe. Die Ehegatten werden zur Trennung angehört. Der Versorgungsausgleich wird entschieden. Danach verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss. Dieser ist einen Monat nach diesem Termin rechtskräftig.

Die Ehe ist geschieden. 

Die Kosten und Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie sind transparent und werden vor Einleiten des Scheidungsverfahrens individuell besprochen. In Scheidungsverfahren trägt jeder Ehegatte im Regelfall seine Anwaltsgebühren selbst. Die Gerichtkosten werden hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Natürlich kann auch zwischen den Beteiligten etwas anderes vereinbart werden. Deshalb erfolgt an dieser Stelle, wie sonst zu lesen, bewusst keine detaillierte Darstellung. Auch ist die Situation bei Verfahrenskostenhilfe an dieser Stelle nicht individuell darstellbar. Es kommt immer auf die jeweiligen Einkommesverhältnisse und die wirtschaftliche Situation der Beteiligten an.

Die Höhe der Kosten (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) richten sich nach dem Verfahrenswert. Dieser wird vom Gericht festgelegt. In der Regel bestimmt sich dieser Wert nach einem Teil des Nettoeinkommens der Beteiligten. Der Versorgungsausgleich wird nach einem bestimmten Wert hinzugerechnet.

Beispiel: (EF = Ehefrau, EM = Ehemann)

EF:  2000,00 € netto

EM: 2000,00 € netto

Dann wird das Nettoeinkommen addiert und mit drei Monaten multipliziert: also Verfahrenswert: 12.000,00 € plus der Wert des Versorgungsausgleichs. Werden in einem Scheidungsverfahren andere Familiensachen mit verhandelt und entschieden, kann sich der Verfahrenswert erhöhen. 

Diese Beispiel ist nicht verbindlich und dient nur zur Erläuterung, wie der Wert bestimmt wird. Zum Einkommen zählen alle Leistungen, die von den Beteiligten bezogen werden.

Die Kontaktaufnahme kann hier auf dieser Seite erfolgen oder direkt unter meiner Kanzleinummer: 03735/6 36 83. E-Mail: kanzlei@ra-rogalla.de

Die Erstberatung ist kostenlos. 

Rechtsanwalt Stefan Rogalla

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